ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN DER BÖRLIND GMBH

Stand 05/2022

1. ALLGEMEINES


1.1 In allen (auch zukünftigen) Vertragsbeziehungen, in denen wir (Börlind GmbH, Lindenstraße 15, D-75365 Calw) von anderen Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen (im folgenden einheitlich „Lieferant“ genannt) Leistungen bzw. Warenlieferungen beziehen, gelten ausschließlich diese allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB). Die AEB sind Bestandteil des Vertrags zwischen uns und dem Lieferanten, sofern nicht für den einzelnen Auftrag etwas anderes vereinbart wird. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

1.2 Entgegenstehende sowie ergänzende Bedingungen des Lieferanten werden – außer im Falle unserer schriftlichen Zustimmung – nicht Vertragsinhalt, selbst wenn wir in Kenntnis eventuell abweichender oder entgegenstehender Bedingungen, auf die der Lieferant in seiner Auftragsbestätigung, in den Lieferdokumenten und/oder der Rechnung verweist, einen Vertrag vorbehaltlos durchführen bzw. eine Leistung beziehen.

2. LEISTUNG UND LIEFERUNG


2.1 Angebote und Kostenvoranschläge sind unentgeltlich und begründen für uns keine Verpflichtungen. Nur schriftlich von uns erteilte Aufträge sind verbindlich (einschließlich Telefax und E-Mail). Dies gilt auch für spätere Nebenabreden, Ergänzungen und/oder Änderungen.

2.2 Wir können die Bestellung widerrufen, ohne dass Ansprüche gegen uns entstehen, sofern der Lieferant uns diese nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Bestellung beim Lieferant unverändert bestätigt. Sofern die Leistung bereits in diesem Zeitraum bei entsprechender Fälligkeit erfolgt, erlischt das Widerrufsrecht.

2.3 Der Lieferant hat sich an unsere Anfrage zu halten und uns im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen. Kommt es bei Vertragsabschluss zu unverschuldeten Irrtümern unsererseits, z.B. aufgrund von Übermittlungsfehlern oder Missverständnissen, so ist ein Schadensersatzanspruch gegen uns nach § 122 BGB ausgeschlossen. Vorzeitige Lieferungen/Leistungen oder Teillieferungen/Teilleistungen bedürfen unserer vorherigen Zustimmung. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist der Lieferant auch nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte erbringen zu lassen.

2.4 Die Leistung hat an den von uns angegebenen Bestimmungsort und dem in der Bestellung genannten Liefertermin zu erfolgen. Sofern kein Bestimmungsort ausdrücklich vereinbart wird, gilt unser Firmensitz in Calw/Altburg als Bestimmungsort.

2.5 Die Lieferung hat, sofern nicht anderes vereinbart wird, DDP (Incoterms 2020) an den Bestimmungsort zu erfolgen. Lieferfristen beginnen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich abweichend vereinbart, mit dem Datum der Bestellung.

2.6 Sofern der Lieferant zur Erbringung der geschuldeten Leistung Informationen von uns benötigt, hat er diese rechtzeitig bei uns anzufordern und dabei hinreichend zu konkretisieren. Von uns überlassene Informationen hat der Lieferant rechtzeitig auf deren Vollständigkeit zu prüfen.

2.7 Bei Lieferungen aus einem Präferenzland oder einem anderen Fall eines präferentiellen Ursprungs, Art.27 Zollkodex, VO (EWG) Nr. 2913/92, hat der Lieferant formal- und materiellrechtlich einwandfreie Präferenznachweise dieser Ursprungseigenschaft jeder Lieferung beizufügen. Sämtliche Kosten für die Beschaffung und Übersendung der vorbeschriebenen Präferenznachweise trägt der Lieferant. Weiterhin ist der Lieferant verpflichtet, die einschlägigen Exportkontrollvorschriften einzuhalten und uns unaufgefordert die Exportkontrollkennzeichnung der Liefergegenstände in schriftlicher Form spätestens mit der Lieferung mitzuteilen. Der Lieferant verpflichtet sich, uns im Falle von Rückfragen mit zoll-, steuer- und außenwirtschaftsrechtlichen Hintergründen welche seine Leistung betreffen, unverzüglich und ohne zusätzliches Entgelt detaillierte Auskünfte zu erteilen sowie angeforderte Unterlagen und Erklärungen, insbesondere Lieferantenerklärungen i.S.d. Art. 61 ff DVO (EU) 2015/2447, zu übersenden.

3. PFLICHTVERLETZUNGEN


3.1 Es gelten die gesetzlichen Ansprüche wegen Pflichtverletzungen, sofern in diesen AEB nichts anderes oder ergänzendes geregelt ist:

3.2 Der Lieferant hat uns unverzüglich unter Angabe von Gründen und der voraussichtlichen Verzögerung zu informieren, sobald er erkennt, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann. Mit einer vorbehaltlosen Annahme einer verspäteten Leistung/Teilleistung verzichten wir nicht auf unsere Rechte im Hinblick auf die rechtzeitige Leistung/Teilleistung.

3.3 Im Falle des Leistungsverzugs können wir neben den gesetzlichen Ansprüchen darüber hinaus eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% des Nettopreises der verspäteten Leistung/Teilleistung pro Arbeitstag (Mo-Fr, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Baden-Württemberg sowie 24. und 31.12.) des Lieferverzugs verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5%. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt, wobei eine Anrechnung der Vertragsstrafe auf den Schaden erfolgt. Nehmen wir die verspätete Leistung vorbehaltlos an, können wir die Vertragsstrafe noch spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen.

3.4 Der Lieferant gewährleistet, seine Leistungen nach den vereinbarten Spezifikationen, im Übrigen zumindest in handelsüblicher Art und Weise zu erbringen und vor Auslieferung eine eingehende Funktions- und Qualitätskontrolle durchzuführen.

3.5 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Obliegenheit beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Unsere Rügeobliegenheit für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unsere Mängelrüge gilt jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von einer Woche ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Wareneingang abgesendet wird.

3.6 Bei Mängeln sind wir berechtigt, Nacherfüllung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen, wobei die Wahl der Art der Nacherfüllung bei uns liegt und der Lieferant sich bei der Abwicklung der Nacherfüllung nach unseren betrieblichen Belangen zu richten hat. Im Falle von Waren, die zu Verbrauchsgüter weiterverarbeitet werden, stehen uns die Rechte beim Rückgriff nach §§478, 479 BGB gegen den Lieferanten auch dann zu, wenn kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

3.7 Mängelansprüche verjähren in 36 Monaten ab Ablieferung/Abnahme, es sei denn, es gilt eine längere gesetzliche Frist.

4. REACH-VERORDNUNG


4.1 Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferungen den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen der EG-Verordnung 1907/2006/EG zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACh-VO) entsprechen.

4.2 Die in den Produkten des Lieferanten enthaltenen Stoffe haben, soweit unter den Bestimmungen der REACh-VO erforderlich, vorregistriert bzw. nach Ablauf der Übergangsfristen registriert zu sein, sofern der Stoff nicht von der Registrierungspflicht ausgenommen ist.

4.3 Der Lieferant stellt Sicherheitsdatenblätter gemäß Art.31 REACh-VO bzw. die gemäß Art.32 REACh-VO erforderlichen Informationen zur Verfügung. Ein Sicherheitsdatenblatt in der Sprache des Empfängerlandes ist uns in den Fällen gemäß Art.31 (1) bis (3) REACh-VO. Außerdem teilt er uns die Informationen nach Art.33 REACh-VO mit.

4.4 Ein Lieferant, welcher seinen Firmensitz außerhalb der EU-Mitgliedstaaten hat, ist verpflichtet, sich von seiner Registrierungspflicht befreien zu lassen und dazu einen Alleinvertreter nach Art.8 REACh-VO zu bestellen. Hat dieser alleinige Vertreter eine Vorregistrierung oder Registrierung vorgenommen, die die Lieferung deckt, so fügt der Lieferant der Lieferung eine entsprechende Bescheinigung bei. Dabei ist der alleinige Vertreter mit Sitz in der EU namentlich mit Angabe der Adresse in der Europäischen Union uns mitzuteilen.

5. ERGÄNZENDE REGELUNGEN FÜR KOSMETIKBEZOGENE LEISTUNGEN


5.1 Der Lieferant gewährleistet, dass er die gesetzlichen Vorschriften zur Herstellung und zum Inverkehrbringen von Kosmetikprodukten, insbesondere aus der EU-Kosmetik-VO (EG) 1223/2009, der deutschen Kosmetik-VO, dem LFGB, dem Verpackungsgesetz oder aus den abfallrechtlichen Vorschriften, einhält.

5.2 Sofern der Lieferant kosmetische Mittel liefert, die er selbst hergestellt hat, gewährleistet er, dass diese im Einklang mit der guten Herstellungspraxis i.S.v. Art.8 Abs.1 EU-KosmetikVO produziert wurden. Weiterhin gewährleistet der Lieferant, dass er nach DIN EN ISO 22716 (Kosmetik-Gute Herstellungspraxis (GMP)-Leitfaden zur guten Herstellungspraxis) in der jeweils gültigen Fassung produziert. Außerdem wird gewährleistet, dass der Lieferant keine Tierversuche entgegen Art.18 Abs.1 EU-Kosmetik-VO durchgeführt hat bzw. durchführen ließ.

5.3 Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferten kosmetischen Mittel sicher i.S.v. Art.3 EU-Kosmetik-VO sind. Zum Nachweis der Konformität des kosmetischen Mittels mit Art.3 EU-Kosmetik-VO stellt der Lieferant sicher, dass das kosmetische Mittel eine Sicherheitsbewertung im Sinne von Art.10 EU-Kosmetik-VO durchlaufen hat. Den entsprechenden Sicherheitsbericht i.S.v. von Art.10 Abs.1 EU-Kosmetik-VO übergibt uns der Lieferant spätestens mit der Lieferung. Außerdem gewährleistet der Lieferant, dass er eine Produktinformationsdatei gemäß Art.11 Abs.1 EU-Kosmetik-VO führt und diese im Falle einer behördlichen Anfrage den Behörden zur Verfügung stellt und bei einem berechtigten Interesse auch uns gegenüber hieraus Auskunft erteilen wird.

5.4 Wir sind berechtigt, während der üblichen Betriebszeit nach vorheriger Anmeldung selbst oder durch Dritte die relevanten Produktionsprozesse sowie das Qualitätssicherungssystem des Lieferanten auf die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Regelungen (einschließlich der AEB) sowie der gesetzlichen Mindeststandards zu überprüfen.

5.5 Unsere Produkte richten sich nach dem Leitbild der nachhaltigen Unternehmensführung und Produktion. Der Lieferant ist verpflichtet, auf unser Verlangen diesbezüglich relevante Auskünfte zu erteilen und nachzuweisen, auch gegenüber von uns benannten Dritten (z.B. Zertifizierungsstellen). Sofern wir mit dem Lieferanten bezüglich dessen Leistung eine Konformität mit einem bestimmten Zertifikat vereinbaren, ist der Lieferant zur selbständigen Überprüfung und Einhaltung aller relevanten Richtlinien verpflichtet. Eine etwaige Nicht-Konformität ist uns unverzüglich anzuzeigen.

6. VERPACKUNG, VERSAND


6.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die gelieferte Ware folgendermaßen verpackt anzuliefern: Der Lieferung sind der Lieferschein, ferner Packzettel und Prüfzertifikate gemäß den vereinbarten Spezifikationen bzw. gesetzlichen Regelungen beizufügen. In allen Versandunterlagen und auf der äußeren Verpackung sind die Bestell- und Artikelnummern, das Brutto- und Nettogewicht, die Anzahl der Packstücke sowie die Art der Verpackung (Einweg/Mehrweg) aufzuführen. Lieferanten außerhalb der EU haben zudem aufzuführen, ob es sich um verzollte oder unverzollte Ware handelt. Bei unverzollter Ware hat der Lieferant das Versandbegleitdokument T1, Frachtpapiere, Zollrechnung, Präferenznachweis wie Form A, EUR.1, A.TR sowie das Ursprungszertifikat/-zeugnis beizulegen.

6.2 Der Lieferant hat gefährliche Produkte nach den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden (insbesondere REACh-VO).

6.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht erst mit ordnungsgemäßer und vollständiger Lieferung am genannten Bestimmungsort auf uns über. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, erfolgt der Gefahrübergang mit Abnahme. Ist eine förmliche Abnahme vereinbart, findet der Gefahrübergang nicht vor unserer Bestätigung der erfolgreichen Abnahme in dem Abnahmeprotokoll statt. Die Zahlung von Rechnungsbeträgen ersetzt nicht die förmliche Abnahme.

7.PRODUZENTENHAFTUNG


7.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter (einschließlich angemessener Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten, Auslagen, Gebühren, Steuern usw. sowie angemessener Vorschüsse) freizustellen und Schäden zu ersetzen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt das nur, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Liegt die Schadensursache im Verantwortungsbereich der Lieferanten, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant hat in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung, zu tragen und zu erstatten.

7.2 Der Lieferant hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von mindestens 5 Mio. € pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und für die Dauer der Geschäftsbeziehung mit uns aufrechtzuerhalten. Dies ist auf Verlangen uns gegenüber nachzuweisen. Die vertragliche/gesetzliche Haftung des Lieferanten bleibt durch Umfang und Höhe seines Versicherungsschutzes unberührt.

7.3 Der Lieferant hat nach Art und Umfang geeignete und dem Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung sowie über alle relevanten Daten eine Dokumentation vorzunehmen. Im Fall der Inanspruchnahme wegen Produkthaftung ist der Lieferant uns zur Vorlage entsprechender Dokumentationen und Unterlagen verpflichtet, um den Nachweis eines fehlerfreien Produktes zu ermöglichen.

8. ZAHLUNG, EIGENTUMSVORBEHALT


8.1 Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen. Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungsbeträge innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere in Bezug auf den Vorsteuerabzug, entsprechenden Rechnung zahlbar. Sofern wir die Forderung innerhalb dieses Zeitraums ausgleichen, können wir 3% Skonto abziehen. Ansonsten sind Rechnungsbeträge für uns ohne Abzug innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt zahlbar.

8.2 Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf unsere Zahlungsverpflichtung für die jeweiligen Leistungen beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält; insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig. Bei der Lieferung von Waren, insbesondere Rohstoffen, die zur weiteren Verarbeitung bestimmt sind, ist der Lieferant einverstanden, dass wir bereits vor der vollständigen Zahlung die Verarbeitung vornehmen, sofern wir uns nicht im Zahlungsverzug befinden.

8.3 Die Zahlung von Rechnungsbeträgen bedeutet keine Anerkennung von Bedingungen oder Preise, ferner keine Abnahme und lässt unsere Rechte wegen nicht ordnungsgemäß erbrachter Leistungen unberührt.

8.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im vollen gesetzlichen Umfang zu. Der Lieferant ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten nur bei einer Forderung, wegen der das Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht wird, aus dem gleichen Vertragsverhältnis.

9. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG


9.1 Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn es um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Auch dann ist der Schadensersatz auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen sind bei leichter Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche des Lieferanten, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN


10.1 Alle von uns bei der Angebotsanfrage, Auftragserteilung bzw. Vertragsdurchführung überlassenen Informationen (insbesondere Daten, Muster, Materialien, Pläne, Spezifikationen, Rezepturen und Herstellungsmethoden) sind- sofern es sich nicht um öffentlich bekannte Informationen handelt – vom Lieferanten vertraulich zu behandeln und nur nach unserem schriftlichen Einverständnis an Dritte weiterzugeben. Nach Durchführung einer Leistung hat der Lieferant auf unser Verlangen alle von uns überlassenen Informationen zurückzugeben bzw. zu vernichten und uns dies schriftlich zu bestätigen, sofern sie nicht gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen. Der Lieferant darf kein Zurückbehaltungsrecht an den von uns überlassenen Informationen geltend machen.

10.2 Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus dem Vertrag, insbesondere für Lieferung und Zahlung, ist für beide Teile der Sitz unseres Unternehmens bzw. der jeweils vereinbarte Leistungsort.

10.3 Gerichtsstand für alle sich aus oder in Verbindung mit den Verträgen, die Gegenstand dieser AEB sind, ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz unseres Unternehmens, soweit es sich bei dem Lieferanten um einen Kaufmann handelt. Wir sind jedoch auch berechtigt, wahlweise Klage am Geschäftssitz des Lieferanten zu erheben.

10.4 Diese AEB sowie alle hierunter geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und den dispositiven Kollisionsvorschriften des internationalen Privatrechts. Falls die Bedeutung eines englischen Begriffs oder einer englischsprachigen Regelung in der englischen Sprachversion dieser AEB von der Bedeutung des jeweiligen deutschen Begriffs bzw. der deutschen Regelung abweicht, soll der deutsche Begriff bzw. die deutsche Regelung vorrangig gelten.

10.5 Wir können diese AEB zukünftig ändern. Die neue Fassung der AEB wird wirksam, wenn wir sie dem Lieferanten überlassen, wobei die Überlassung durch Zusenden oder durch Mitteilung eines Internetpfads für den Online-Abruf erfolgen kann, mit Wirkung für zukünftige Verträge, ferner für laufende Verträge, wenn der Lieferant nicht innerhalb von 4 Wochen danach der Geltung der neuen AEB widerspricht. Dies gilt nur, sofern wir den Lieferanten auf die Widerspruchsfrist und die Rechtsfolge eines unterbleibenden Widerspruchs bei der Überlassung der neuen AEB hinweisen.

10.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, werden hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen sowie der Bestand und die Fortdauer des jeweiligen Vertrags nicht berührt.